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Ausnahmen

Einzelfall vor Gericht prüfen

Arbeit nach dem dritten Geburtstag

Kein Unterhalt mehr für Alleinerziehende

Der neuen Unterhaltsreform zufolge haben Alleinerziehende keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, sobald das Kind den dritten Geburtstag feierte. Der andere Elternteil zahlt zwar weiterhin für die Kinder, nicht jedoch für den Expartner. Dieser hat seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht ist nur möglich, soweit und solange sie "der Billigkeit entspricht".

Hierzu setzte der Bundesgerichtshof ein Zeichen bei der Rechtssprechung. Er forderte die Gerichte zudem auf, über Fallgruppen nachzudenken. Noch herrscht also einige Unklarheit, die erst durch weitere Entscheidungen behoben wird. Die Richter haben es nun in der Hand, dem Alleinerziehenden mehr Zeit zu Hause zuzuschreiben. Zudem können sie die Lage des Einzelnen durch vernünftige Urteile erleichtern, indem sie Augenmerk auf Arbeitsmarkt- und Betreuungssituation legen, wie auch auf die Qualifizierung des Elternteils.

Im Gesetz verankert ist ohnehin die Möglichkeit, dass die Mutter eines behinderten oder verhaltensgestörten Kindes länger zu Hause bleibt. Dasselbe gilt bei mageren Betreuungsangeboten. Doch laut Richtern muss die Mutter eines gesunden Kindes selbst bei Ganztagsbetreuung nicht sofort nach dem dritten Geburtstag eine Arbeit aufnehmen. Da der Sprössling auch abends zu betreuen sei, sei eine Vollzeitstelle unzumutbar. Eine Teilzeitstelle hat sie jedoch vermutlich anzunehmen.

Eine weitere Ausnahme haben Alleinerziehende der CDU zu verdanken. Die legte nämlich fest, dass auch Art der Kinderbetreuung, Broterwerb und Ehedauer eine Rolle spielen. Wer jahrelang nur als Hausmann arbeitete, wird als Alleinerziehender also vermutlich keine Arbeit annehmen müssen.

 
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